Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container

6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
6.1.1 Allgemeines
6.1.2 Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps
6.1.3 Kennzeichnung
6.1.4 Vorschriften für Verpackungen
6.1.4.0 Allgemeine Vorschriften
6.1.4.1 Fässer aus Stahl
6.1.4.2 Fässer aus Aluminium
6.1.4.3 Fässer aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium
6.1.4.4 Kanister aus Stahl oder Aluminium
6.1.4.5 Fässer aus Sperrholz
6.1.4.6 (gestrichen)
6.1.4.7 Fässer aus Pappe
6.1.4.8 Fässer und Kanister aus Kunststoff
6.1.4.9 Kisten aus Naturholz
6.1.4.10 Kisten aus Sperrholz
6.1.4.11 Kisten aus Holzfaserwerkstoffen
6.1.4.12 Kisten aus Pappe
6.1.4.13 Kisten aus Kunststoffen
6.1.4.14 Kisten aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall
6.1.4.15 Säcke aus Textilgewebe
6.1.4.16 Säcke aus Kunststoffgewebe
6.1.4.17 Säcke aus Kunststofffolie
6.1.4.18 Säcke aus Papier
6.1.4.19 Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
6.1.4.20 Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug)
6.1.4.21 Zusammengesetzte Verpackungen
6.1.4.22 Feinstblechverpackungen
6.1.5 Prüfvorschriften für Verpackungen
6.1.5.1 Durchführung und Wiederholung der Prüfungen
6.1.5.2 Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen
6.1.5.3 Fallprüfung
6.1.5.4 Dichtheitsprüfung
6.1.5.5 Innendruckprüfung (hydraulisch)
6.1.5.6 Stapeldruckprüfung
6.1.5.7 Zusatzprüfung auf Permeation für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Unterabschnitt
6.1.4.8 sowie für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) – mit Ausnahme von Verpackungen 6HA1 – nach Unterabschnitt 6.1.4.19 zur Beförderung von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt ? 60 °C
6.1.5.8 Prüfbericht
6.1.6 Standardflüssigkeiten für den Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, einschliesslich Grosspackmitteln (IBC), aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.5

6.2 Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefässe, Druckgaspackungen, Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas
6.2.1 Allgemeine Vorschriften
6.2.1.1 Auslegung und Bau
6.2.1.2 Werkstoffe
6.2.1.3 Bedienungsausrüstung
6.2.1.4 Zulassung von Druckgefässen
6.2.1.5 Erstmalige Prüfung
6.2.1.6 Wiederkehrende Prüfung
6.2.1.7 Anforderungen an Hersteller
6.2.1.8 Anforderungen an Prüfstellen
6.2.2 Vorschriften für UN-Druckgefässe
6.2.2.1 Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung
6.2.2.2 Werkstoffe
6.2.2.3 Bedienungsausrüstung
6.2.2.4 Wiederkehrende Prüfung
6.2.2.5 System für die Konformitätsbewertung und Zulassung für die Herstellung von Druckgefässen
6.2.2.6 Zulassungssystem für die wiederkehrende Prüfung von Druckgefässen
6.2.2.7 Kennzeichnung von nachfüllbaren UN-Druckgefässen
6.2.2.8 Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren UN-Druckgefässen
6.2.2.9 Kennzeichnung von UN-Metallhydrid-Speichersystemen
6.2.2.10 Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln
6.2.2.11 Gleichwertige Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung
6.2.3 Vorschriften für Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind
6.2.3.1 Auslegung und Bau
6.2.3.2 (bleibt offen)
6.2.3.3 Bedienungsausrüstung
6.2.3.4 Erstmalige Prüfung
6.2.3.5 Wiederkehrende Prüfung
6.2.3.6 Zulassung von Druckgefässen
6.2.3.7 Anforderungen an Hersteller
6.2.3.8 Anforderungen an Prüfstellen
6.2.3.9 Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefässen
6.2.3.10 Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren Druckgefässen
6.2.3.11 Bergungsdruckgefässe
6.2.4 Vorschriften für in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, gebaute und geprüfte Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind
6.2.4.1 Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung
6.2.4.2 Wiederkehrende Prüfung
6.2.5 Vorschriften für nicht in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen Normen ausgelegte, gebaute und geprüfte Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind
6.2.5.1 Werkstoffe
6.2.5.2 Bedienungsausrüstung
6.2.5.3 Flaschen, Grossflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel aus Metall
6.2.5.4 Zusätzliche Vorschriften für Druckgefässe aus Aluminiumlegierungen für verdichtete, verflüssigte, gelöste Gase und nicht unter Druck stehende Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen (Gasproben), sowie für Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten, mit Ausnahme von Druckgaspackungen und Gefässen, klein, mit Gas (Gaspatronen)
6.2.5.5 Druckgefässe aus Verbundwerkstoffen
6.2.5.6 Verschlossene Kryo-Behälter
6.2.6 Allgemeine Vorschriften für Druckgaspackungen, Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas
6.2.6.1 Auslegung und Bau
6.2.6.2 Flüssigkeitsdruckprüfung
6.2.6.3 Dichtheitsprüfung
6.2.6.4 Verweis auf Normen

6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 (UN-Nummern 2814 und 2900)
6.3.1 Allgemeines
6.3.2 Vorschriften für Verpackungen
6.3.3 Codierung für die Bezeichnung des Verpackungstyps
6.3.4 Kennzeichnung
6.3.5 Prüfvorschriften für Verpackungen

6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe
6.4.1 (bleibt offen)
6.4.2 Allgemeine Vorschriften
6.4.3 (bleibt offen)
6.4.4 Vorschriften für freigestellte Versandstücke
6.4.5 Vorschriften für Industrieversandstücke
6.4.6 Vorschriften für Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten
6.4.7 Vorschriften für Typ A-Versandstücke
6.4.8 Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke
6.4.9 Vorschriften für Typ B(M)-Versandstücke
6.4.10 Vorschriften für Typ C-Versandstücke
6.4.11 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
6.4.12 Prüfmethoden und Nachweisverfahren
6.4.13 Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschliessung und der Strahlungsabschirmung und Bewertung der Kritikalitätssicherheit
6.4.14 Aufprallfundament für die Fallprüfungen
6.4.15 Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen
6.4.16 Zusätzliche Prüfungen für Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe und Gase
6.4.17 Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen
6.4.18 Gesteigerte Wassertauchprüfung für Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke mit einem Inhalt von mehr als 105 A2 und für Typ C-Versandstücke
6.4.19 Wassereindringprüfung für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
6.4.20 Prüfungen für Typ C-Versandstücke
6.4.21 Prüfung für Verpackungen, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind
6.4.22 Zulassung der Bauart von Versandstücken und Stoffen
6.4.23 Antrag und Beförderungsgenehmigung für radioaktive Stoffe

6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Grosspackmittel (IBC)
6.5.1 Allgemeine Vorschriften
6.5.1.1 Anwendungsbereich
6.5.1.2 (bleibt offen)
6.5.1.3 (bleibt offen)
6.5.1.4 Codierungssystem für die Kennzeichnung von IBC
6.5.2 Kennzeichnung
6.5.2.1 Grundkennzeichnung
6.5.2.2 Zusätzliche Kennzeichnung
6.5.2.3 Übereinstimmung mit dem Bauartmuster
6.5.2.4 Kennzeichnung von wiederaufgearbeiteten Kombinations-IBC (31HZ1)
6.5.3 Bauvorschriften
6.5.3.1 Allgemeine Vorschriften
6.5.4 Prüfungen, Bauartgenehmigung und Inspektion
6.5.5 Besondere Vorschriften für IBC
6.5.5.1 Besondere Vorschriften für metallene IBC
6.5.5.2 Besondere Vorschriften für flexible IBC
6.5.5.3 Besondere Vorschriften für starre Kunststoff-IBC
6.5.5.4 Besondere Vorschriften für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter
6.5.5.5 Besondere Vorschriften für IBC aus Pappe
6.5.5.6 Besondere Vorschriften für IBC aus Holz
6.5.6 Prüfvorschriften für IBC
6.5.6.1 Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen
6.5.6.2 Bauartprüfungen
6.5.6.3 Vorbereitung für die Prüfungen
6.5.6.4 Hebeprüfung von unten
6.5.6.5 Hebeprüfung von oben
6.5.6.6 Stapeldruckprüfung
6.5.6.7 Dichtheitsprüfung
6.5.6.8 Hydraulische Innendruckprüfung
6.5.6.9 Fallprüfung
6.5.6.10 Weiterreissprüfung
6.5.6.11 Kippfallprüfung
6.5.6.12 Aufrichtprüfung
6.5.6.13 Vibrationsprüfung
6.5.6.14 Prüfbericht

6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Grossverpackungen
6.6.1 Allgemeines
6.6.2 Codierung für die Bezeichnung des Typs der Grossverpackung
6.6.3 Kennzeichnung
6.6.3.1 Grundkennzeichnung
6.6.3.2 Beispiele für die Kennzeichnung
6.6.4 Besondere Vorschriften für Grossverpackungen
6.6.4.1 Besondere Vorschriften für Grossverpackungen aus Metall
6.6.4.2 Besondere Vorschriften für Grossverpackungen aus flexiblen Werkstoffen
6.6.4.3 Besondere Vorschriften für Grossverpackungen aus starrem Kunststoff
6.6.4.4 Besondere Vorschriften für Grossverpackungen aus Pappe
6.6.4.5 Besondere Vorschriften für Grossverpackungen aus Holz
6.6.5 Prüfvorschriften für Grossverpackungen
6.6.5.1 Durchführung und Häufigkeit der Prüfungen
6.6.5.2 Vorbereitung für die Prüfungen
6.6.5.3 Prüfvorschriften
6.6.5.4 Zulassung und Prüfbericht

6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
6.7.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
6.7.2 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9
6.7.2.1 Begriffsbestimmungen
6.7.2.2 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.7.2.3 Auslegungskriterien
6.7.2.4 Mindestwanddicke des Tankkörpers
6.7.2.5 Bedienungsausrüstung
6.7.2.6 Bodenöffnungen
6.7.2.7 Sicherheitseinrichtungen
6.7.2.8 Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.9 Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.10 Schmelzsicherungen
6.7.2.11 Berstscheiben
6.7.2.12 Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.13 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.14 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.15 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.16 Füllstandsanzeigevorrichtungen
6.7.2.17 Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks
6.7.2.18 Baumusterzulassung
6.7.2.19 Prüfung
6.7.2.20 Kennzeichnung
6.7.3 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförderung von nicht tiefgekühlt verflüssigten Gasen
6.7.3.1 Begriffsbestimmungen
6.7.3.2 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.7.3.3 Auslegungskriterien
6.7.3.4 Mindestwanddicke des Tankkörpers
6.7.3.5 Bedienungsausrüstung
6.7.3.6 Bodenöffnungen
6.7.3.7 Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.8 Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.9 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.10 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.11 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.3.12 Füllstandsanzeigevorrichtungen
6.7.3.13 Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks
6.7.3.14 Baumusterzulassung
6.7.3.15 Prüfung
6.7.3.16 Kennzeichnung
6.7.4 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen
6.7.4.1 Begriffsbestimmungen
6.7.4.2 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.7.4.3 Auslegungskriterien
6.7.4.4 Mindestwanddicke des Tankkörpers
6.7.4.5 Bedienungsausrüstung
6.7.4.6 Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.7 Abblasmenge und Einstellung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.8 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.9 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.10 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.4.11 Füllstandsanzeigevorrichtungen
6.7.4.12 Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für ortsbewegliche Tanks
6.7.4.13 Baumusterzulassung
6.7.4.14 Prüfung
6.7.4.15 Kennzeichnung
6.7.5 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), die für die Beförderung nicht tiefgekühlter Gase vorgesehen sind
6.7.5.1 Begriffsbestimmungen
6.7.5.2 Allgemeine Vorschriften für die Auslegung und den Bau
6.7.5.3 Bedienungsausrüstung
6.7.5.4 Druckentlastungseinrichtungen
6.7.5.5 Abblasmenge von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.5.6 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.5.7 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen
6.7.5.8 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.5.9 Füllstandsanzeigevorrichtungen
6.7.5.10 Traglager, Rahmen, Hebe- und Befestigungseinrichtungen für MEGC
6.7.5.11 Baumusterzulassung
6.7.5.12 Prüfung
6.7.5.13 Kennzeichnung

6.8 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
6.8.1 Anwendungsbereich
6.8.2 Vorschriften für alle Klassen
6.8.2.1 Bau
6.8.2.2 Ausrüstung
6.8.2.3 Zulassung des Baumusters
6.8.2.4 Prüfungen
6.8.2.5 Kennzeichnung
6.8.2.6 Vorschriften für Tanks, die nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind
6.8.2.7 Vorschriften für Tanks, die nicht nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind
6.8.3 Sondervorschriften für die Klasse 2
6.8.3.1 Bau von Tankkörpern
6.8.3.2 Ausrüstung
6.8.3.3 Zulassung des Baumusters
6.8.3.4 Prüfungen
6.8.3.5 Kennzeichnung
6.8.3.6 Vorschriften für Batterie-Fahrzeuge und MEGC, die nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind
6.8.3.7 Vorschriften für Batterie-Fahrzeuge und MEGC, die nicht nach in Bezug genommenen Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind
6.8.4 Sondervorschriften
6.8.5 Vorschriften für die Werkstoffe und den Bau von geschweissten festverbundenen Tanks, geschweissten Aufsetztanks und geschweissten Tankkörpern von Tankcontainern, für die ein Prüfdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie von geschweissten festverbundenen Tanks, geschweissten Aufsetztanks und geschweissten Tankkörpern von Tankcontainern zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase der Klasse 2
6.8.5.1 Werkstoffe und Tankkörper
6.8.5.2 Prüfvorschriften
6.8.5.3 Bestimmung der Kerbschlagzähigkeit
6.8.5.4 Verweis auf Normen

6.9 Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK)
6.9.1 Allgemeines
6.9.2 Bau
6.9.3 Ausrüstungsteile
6.9.4 Prüfung und Zulassung des Baumusters
6.9.5 Prüfungen 6
.9.6 Kennzeichnung

6.10 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle
6.10.1 Allgemeines
6.10.2 Bau
6.10.3 Ausrüstung
6.10.4 Prüfungen

6.11 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Schüttgut-Containern
6.11.1 (bleibt offen)
6.11.2 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
6.11.3 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von Containern, die dem CSC entsprechen und als Schüttgut-Container des Typs BK 1 oder BK 2 verwendet werden
6.11.4 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Zulassung von Schüttgut-Containern der Typen BK 1 und BK 2, die keine Container gemäss CSC sind
6.11.5 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von flexiblen Schüttgut-Containern des Typs BK 3

6.12 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von Tanks, Schüttgut-Containern und besonderen Laderäumen für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU)
6.12.1 Anwendungsbereich
6.12.2 Allgemeine Vorschriften
6.12.3 Tanks
6.12.4 Ausrüstung
6.12.5 Besondere Laderäume für explosive Stoffe oder Gegenstände m it Explosivstoff