Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät
8.1.1 Beförderungseinheiten
Begleitpapiere
Anbringen von Grosszetteln (Placards) und Kennzeichnung
8.1.4 Feuerlöschausrüstung
8.1.5 Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung

8.2 Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugbesatzung
8.2.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften für die Schulung von Fahrzeugführern
8.2.2 Besondere Vorschriften für die Schulung von Fahrzeugführern
8.2.3 Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse beteiligten Personen
mit Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheinigung gemäss Abschnitt sind

8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind
8.3.1 Fahrgäste
8.3.2 Gebrauch der Feuerlöschgeräte
8.3.3 Verbot der Öffnung von Versandstücken
8.3.4 Tragbare Beleuchtungsgeräte
8.3.5 Rauchverbot
8.3.6 Betrieb des Motors während des Beladens oder Entladens
8.3.7 Verwendung der Feststellbremse und von Unterlegkeilen
8.3.8 Verwendung von elektrischen Anschlussverbindungen

8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge

8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter

8.6 Strassentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern
8.6.1 Allgemeine Vorschriften
8.6.2 Strassenverkehrszeichen für die Regelung der Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern
8.6.3 Tunnelbeschränkungscodes
8.6.4 Beschränkungen für die Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern durch Tunnel